Fortbildungsverpflichtung: Wichtige Korrektur

13.02.2009: Für die Kammermitglieder, die nach dem 01. Juli 2004 eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung erhalten haben, wurde irrtümlich vom Kammervorstand eine fehlerhafte Information bezüglich des Nachweises ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 95 d, SGB V gegeben. Lesen Sie die Korrektur:

Sehr geehrte MItglieder,

zu unserem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihnen auf der Kammerversammlung, bzw. im Protokoll der Kammerversammlung, das Ihnen zur Jahreswende zugesandt wurde, eine fehlerhafte Information gegeben haben.

Wie uns die KV Bremen jetzt mitteilte, brauchen Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 1.07.04 Ihre KV-Zulassung erhalten haben, ihre Fortbildungsnachweise nicht anteilig zum 30.06.09 nachweisen.

Nach dem Wortlaut des § 95d, Abs. 3 des SGB V - haben sie alle 5 Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass Sie in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum Ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind, also frühestens 5 Jahre nach der Aufnahme Ihrer kassenpsychotherapeutischen Tätigkeit.

Wir bitten um Entschuldigung.

Mit freundlichen Grüßen

Vorstand der PKHB

i.A. R. Berger

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