Fortbildungspflicht für Psychotherapeuten im Krankenhaus

27.03.2009: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. März 2009 bundeseinheitliche Regeln für die Fortbildung von Psychotherapeuten in Krankenhäusern analog der Fortbildungsverpflichtung für dort tätige Fachärzte beschlossen.

Innerhalb von fünf Jahren müssen die im Krankenhaus tätigen Psychotherapeuten mindestens 250 Fortbildungspunkte sammeln und ihre Erfüllung der Fortbildungspflicht über das Fortbildungszertifikat der zuständigen Psychotherapeutenkammer nachweisen. Davon müssen mindestens 150 Punkte dem Erhalt und der Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Kompetenz dienen (fachspezifische Fortbildung). Diese Fortbildungsregeln wurden analog der bereits bestehenden Fortbildungspflicht von Fachärzten im Krankenhaus gestaltet. Sie treten rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Für den ersten Fünfjahreszeitraum ist eine Übergangsregelung vorgesehen, bei der auch Fortbildungen anrechnungsfähig sind, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Von dieser Regelung sind diejenigen Psychotherapeuten ausgenommen, die gleichzeitig als Vertragspsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten ermächtigt oder im Angestelltenverhältnis an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen und deshalb bereits der Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V unterliegen.

Der Umfang, in dem die Fortbildungspflichten von Psychotherapeuten und Fachärzten im Krankhaus erfüllt wurden, ist im Qualitätsbericht der Krankenhäuser nach § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V anzugeben. Die Fortbildungsnachweise sind im Krankenhaus in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Patienten haben so die Möglichkeit, sich über die Einhaltung der Fortbildungspflichten in den Krankenhäusern zu informieren und dies bei ihren Behandlungsentscheidungen zu berücksichtigen.

Zugehörige Dateien:
Beschluss des G-BA zur Fortbildungspflicht von Psychotherapeuten im Krankenhaus v. 19.03.09Download (56 kb)
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