Kammerbeitrag

Die Psychotherapeutenkammer finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge ist die Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen, die von der Kammerversammlung beschlossen wurde.

Die Kammerversammlung beschließt jährlich den Hebesatz, auf dessen Grundlage der individuelle Kammerbeitrag errechnet wird. Der Beitragshebesatz für 2022 beträgt 1,04 %. Dieser Hebesatz wird auf alle Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit angewendet.

Psychotherapeutische Tätigkeit Die psychotherapeutische Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden (z.B. Ausübung von Psychotherapie, Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung, als Gutachter, im Publikations- und Verlagswesen, in Wirtschaft und Verwaltung sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in der Berufspolitik und Gremien der Selbstverwaltung).

Veranlagung zum Kammerbeitrag Für die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist die Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorvergangenen Jahres erforderlich, aus dem die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit ersichtlich sind. Ein Muster des Einkommensteuerbescheides mit den Teilen, die die Kammer benötigt, wird dem Anschreiben zur Beitragsveranlagung beigefügt. Der Einkommensteuerbescheid muss also nicht mit allen Daten übermittelt werden. Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung unter den Psychotherapeutenkammern jährlich zum Stichtag „1. Februar“. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Psychotherapeutenkammer entrichtet, in der die psychotherapeutische Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.

Für freiberuflich tätige Psychotherapeuten können die Einkünfte dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung um bis zu 20 % reduziert werden, höchstens aber bis zu 14.400 € im Jahre 2022.

Für kindergeldberechtigte Kinder im aktuellen Jahr kann der steuerliche Freibetrag von den beitragspflichtigen Einkünften abgezogen werden. Sind beide Eltern Kammermitglied, so kann der Freibetrag nur einmal geltend gemacht werden. Der Mindestbeitrag liegt bei 150 €, der Höchstsatz bei 2750 €. Freiwillige Mitglieder zahlen 90 €.

Anträge auf Beitragsermäßigung Weicht das aktuelle Einkommen um mehr als 20 % nach unten vom Einkommen aus dem vorvergangenen Jahr ab, kann auf Antrag der Beitrag entsprechend ermäßigt werden. Der Antrag muss der Psychotherapeutenkammer bis zum 28. Februar des Jahres vorliegen einschl. einer Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens des aktuellen Jahres.

Selbstveranlagungsbogen 2023

Hinweise 2023

Mustersteuerbescheid

SEPA-Lastschriftmandat