Krankenkasse
Was zahlt die Krankenkasse?
Gesetzliche Krankenversicherung
Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht alle Psychotherapeuten können allerdings mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Dafür müssen sie bestimmte Qualifikationen erfüllen. Sie müssen:
- approbiert sein,
- von einer "Kassenärztlichen Vereinigung" zugelassen sein
- und eine Therapie anwenden, die sich wissenschaftlich als wirksam erwiesen hat und sozialrechtlich zugelassen ist ("Richtlinienverfahren").
Welche Therapie sozialrechtlich zugelassen ist, legt der so genannte "Gemeinsame Bundesausschuss" fest, ein öffentlich-rechtliches Selbstverwaltungsgremium der Ärzte, Psychotherapeuten und Krankenkassen. Derzeit sind drei Therapien anerkannt:
- die analytische Psychotherapie,
- die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
- die Verhaltenstherapie.
Ein Patient klärt möglichst gleich beim ersten Kontakt mit einem Psychotherapeuten, ob eine Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse möglich ist. In der Regel lässt sich dies für den Patienten auch bereits vor dem ersten Kontakt herausfinden:
- über die "Psychotherapeutentafel" in den Telefonbüchern von Bremen bzw. Bremerhaven,
- über den Psychotherapeuten-Suchdienst der Bremer Psychotherapeutenkammer,
- über den Ärztenavigator der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen oder
- durch eine telefonisch Anfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder Ihrer Krankenkasse.
Wichtig ist, dass ein Kassenpsychotherapeut die im Rahmen der (Richtlinien-)Psychotherapie vorgesehenen Leistungen ausschließlich mit der Krankenkasse abrechnen darf, das heißt, er darf die vorgesehenen Leistungen weder ganz noch teilweise Ihnen in Rechnung stellen. Er darf auch keine Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen, die diese nicht in ihrem Leistungskatalog aufgeführt hat.
Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen, muss in der Regel vor Beginn der eigentlichen Behandlung ein Antrag eingereicht und genehmigt werden. Das entsprechende Formular sowie weitere Informationen hat der Psychotherapeut. Der Therapeut übernimmt für Sie die meisten dieser verwaltungstechnischen Angelegenheiten und Sie brauchen das Formular nur noch durchzulesen und zu unterschreiben. Wichtig ist jedoch, dass Sie ihre Krankenversicherungskarte dabei haben.
Eine Therapie kann auch verlängert werden. Auch dafür ist wiederum ein Antrag nötig.
Die gesetzlichen Krankenkassen können einen Antrag ablehnen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann der Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen, die für jeden kostenlos ist.
Welche Möglichkeit gibt es darüber hinaus, wenn eine dringend notwendige Behandlung aufgrund langer Wartezeiten bei Psychotherapeuten zeitnah nicht erbracht werden kann?
In diesem Fall kann nach § 13, Abs. 3 bei der jeweiligen Krankenkasse ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden. In solchen Fällen ist vom Patienten zu dokumentieren, dass er mehrere Vertragspsychotherapeuten kontaktiert hat und ihm nicht möglich war, einen Behandlungsplatz zu erhalten. Eventuell genannte Wartezeiten sollten mindesten über drei Monate liegen.
Private Krankenversicherung
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich vereinbart haben. Meist übernehmen auch die privaten Krankenversicherungen auch nur die Kosten von Psychotherapeuten, die mit wissenschaftlich anerkannten Therapien arbeiten ("Richtlinienverfahren"). In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Honorarhöhe für Privatversicherte richtet sich nach der Gebührenordnung (GOP). Der einfache Gebührensatz für eine 50-minütige Einzelbehandlung beträgt derzeit 40,22 Euro. In der Regel wird der 2,3fache Satz in Rechnung gestellt, das sind 92,50 Euro. Dies liegt bis zu dieser Schwelle im Ermessen des Behandlers. Bei besonderer Erschwernis kann dieser Steigerungssatz auch überschritten werden.
Beihilfe
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes übernimmt in der Regel die Beihilfe die Kosten für die Behandlung durch einen Psychotherapeuten. Der Behandler muss approbiert sein und über einen Fachkundeintrag (Nachweis der Qualifikation in einem "Richtlinienverfahren") bei einer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen. Im Allgemeinen übernimmt die Beihilfe 50 Prozent der Kosten. Der Beihilfeberechtigte fordert selbst die Antragsunterlagen bei seiner Beihilfestelle an. Der Psychotherapeut hat den Antrag in einem Bericht an einen Fachgutachter zu begründen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Selbstzahler
Patienten, die die Kosten für eine Psychotherapie selbst tragen, werden meist wie Privatversicherte behandelt. Es ist ratsam, hierüber vor Beginn der Behandlung klare, möglichst schriftliche Absprachen zu treffen.
Sozialamt
Patienten, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können eine Psychotherapie auch beim Sozialamt beantragen.
