Patientenrechte
Welche Rechte hat ein Patient?
- Allgemeine Patientenrechte in Deutschland
- Psychotherapie: Regeln der Berufsausübung
- Sie dient beispielsweise dazu:
- Beschwerden
Allgemeine Patientenrechte in Deutschland
Patienten haben Rechte. Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte und auch Psychotherapeuten haben Patienten über ihre Rechte zu informieren und darauf hinzuwirken, dass die Patientenrechte in der täglichen Praxis beachtet werden. Das Bundesgesundheitsministerium hat das geltende Recht in einer Bestandaufnahme verständlich zusammengefasst.
Einige wesentliche Punkte lauten:
- "Der Patient hat grundsätzlich das Recht, Arzt und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Der Patient kann eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Den begründeten Wunsch, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen oder eine Zweitmeinung einzuholen, soll der Arzt nicht ablehnen."
- "Der Patient hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann entscheiden, ob er sich behandeln lassen will oder nicht. Der Patient kann eine medizinische Entscheidung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich geboten scheint."
- "Der Arzt hat den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und der damit verbundenen Risiken aufzuklären und die Einwilligung des Patienten dafür einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht."
- "Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber anderen Ärzten."
Psychotherapie: Regeln der Berufsausübung
Approbierte Psychotherapeuten sind per Gesetz Pflichtmitglieder in einer Psychotherapeutenkammer. Jedes Bundesland hat eine Landespsychotherapeutenkammer. Die Kammern regeln unter anderem die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Diese Regeln legen sie in so genannten Berufsordnungen fest. Die Berufsordnung ist verpflichtend für alle Mitglieder (approbierte Psychotherapeuten) einer Kammer. Bei ärztlichen Psychotherapeuten liegt die Berufsordnung der jeweiligen Ärztekammer zugrunde.
Sie dient beispielsweise dazu:
- das Vertrauen zwischen Patienten und Psychotherapeuten zu fördern,
- die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen,
- den Schutz der Patienten zu sichern,
- die Freiheit und das Ansehen des Berufs zu wahren und zu fördern.
Als "Regeln der Berufsausübung" gelten unter anderem:
Sorgfaltspflichten
Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage von Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilerfolg machen.
Einwilligung des Patienten
Jede Behandlung bedarf der Einwilligung.
Information über die Behandlung
Psychotherapeuten klären ihre Patienten auf über:
- Indikation,
- Art der Behandlung,
- Therapieplan,
- ggf. Behandlungsalternativen,
- mögliche Behandlungsrisiken,
- die Honorarregelung,
- die Dauer einer einzelnen Sitzung,
- die Häufigkeit der Sitzungen und
- die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
Honorierung
Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Honorarfragen sind zu Beginn der Psychotherapie bzw. Beratung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich festzuhalten. Auf Antrag eines Beteiligten nimmt die Landespsychotherapeutenkammer zur Angemessenheit der Honorarforderung Stellung (siehe unten: "Beschwerden").
Schweigepflicht
Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch Patienten oder durch Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
Dokumentation der Behandlung und Einsicht des Patienten
Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Behandlung und Beratung zu dokumentieren. Nach Abschluss der Behandlung ist Patienten auf deren Verlangen, Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu gewähren. Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn dies den Patienten gesundheitlich gefährden würde. Eine Einsichtsverweigerung ist gegenüber dem Patienten zu begründen.
Anfragen von Patienten
Anfragen von Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung des Psychotherapeuten sind dem Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.
Praxen
Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
Beschwerden
Jeder Patient kann sich bei der Psychotherapeutenkammer Bremen über einen Psychotherapeuten, der Mitglied der Kammer ist, beschweren. Alle Psychotherapeuten, die approbiert sind, sind gesetzlich verpflichtend Mitglied einer Kammer. Die Kammer ist verpflichtet, jeder eingehenden Beschwerde nachzugehen und zu überprüfen, ob ein berufsrechtswidriges Verhalten vorliegt. Ärztliche Psychotherapeuten gehören der jeweiligen Ärztekammer an. Beschwerden sind in diesem Fall an die Ärtzekammer Bremen zu richten.
