Ausbildungsreform

Im November 2019 wurde nach über 10 Jahren politischen Diskurses mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung die Ausbildungsreform beschlossen. Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes wird die Qualifizierung von Psychotherapeut*innen neu strukturiert.

Der erste Schritt ein Studium mit Bachelor und Master, welcher zu einer Approbation in Psychotherapie führt. Die neue Berufsbezeichnung nach Erhalt der Approbation lautet „Psychotherapeut*in“. Um in vollem Umfang psychotherapeutisch tätig sein zu können, schließt wie bei anderen akademische Heilberufe auch eine Weiterbildung an. Diese findet in einem der drei Gebiete statt: 1. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche oder 2. Psychotherapie für Erwachsenen und 3. Neuropsychologische Psychotherapie. In allen drei Gebieten lernen Sie mindestens ein Psychotherapieverfahren, also Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie oder Systemische Therapie. Anschließend heißen Sie beispielsweise „Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche (Verhaltenstherapie)“. Erst dieser Abschluss ist vergleichbar mit dem der heutigen Kinder- und Jugendlichen- bzw. Psychologischen Psychotherapeut*in. Die Neuropsychologische Psychotherapie ist für die Behandlung von Menschen mit psychischen Störungen infolge verletzungs- oder erkrankungsbedingt beeinträchtigter Hirnfunktionen. Während der Weiterbildung besteht laut HeilBerG Anspruch auf angemessene Vergütung.

Für die Angebote der Bremer Uni verweisen wir auf deren Homepage:
www.uni-bremen.de/fb11

Zu der Frage, mit welchen Bachelor-Abschlüssen ein Zugang zu einem Masterstudiengang möglich ist, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Universität. Bei der Wahl des Masterstudiengangs ist wichtig darauf zu achten, dass dieser zur Approbationsprüfung berechtigt.

Die Reform sieht auch leichte Verbesserungen für viele der angehenden psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen vor, die sich bereits in Ausbildung befinden, oder ihre Ausbildung noch nach dem alten Gesetz durchführen werden (vgl. §27 Abs. 2 PsychThG). Das Gesetz regelt, dass PiA in der praktischen Ausbildung einen Mindestanteil von 40 Prozent an den Vergütungen der Ausbildungstherapien erhalten (§117 Abs. 2c SGB V).
Ab dem 1.9.2020 gilt eine Mindestvergütung von 1000 € für die stationäre praktische Tätigkeit 1, die damit vieler Orts deutlich über der derzeit üblichen Vergütung liegt. Momentan erhalten z. B. die Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) in Bremen während der stationären Ausbildung im Durchschnitt nur 450 Euro (§27 Abs. 4 PsychThG).

Die Ausbildung nach dem alten System ist bis Herbst 2032, in Härtefällen bis 2035 möglich. Allen zukünftigen PiA wird empfohlen, im Ausbildungsvertrag darauf zu achten, wie das ausgewählte Institut mit dieser Möglichkeit umgeht und für welchen Zeitraum tatsächlich eine Möglichkeit zur Ausbildung zugesichert wird. Alle, die bereits PiA sind, sollten sich ebenfalls rechtzeitig darüber erkundigen und ggfs. um eine schriftliche Bestätigung bitten (§27 Abs. 3 PsychThG).
Ob Sie die Zugangsvoraussetzungen zum neuen oder alten System erfüllen, können Sie beim zuständigen Landesprüfungsamt erfragen.